Versetzungsordnung

Die Klassenstufen 5 und 6 werden als eine Einheit betrachtet und als Erprobungsstufe bezeichnet. Eine Versetzung wird nicht ausgesprochen. Es erfolgt ein automatischer Übergang des Schülers / der Schülerin von Klasse 5 nach Klasse 6.

Bei sehr starken oder sehr schwachen Schülern wird durch die Klassenkonferenz eine Empfehlung zum Schulformwechsel ausgesprochen.

Versetzung ab Klasse 6 (Realschule)

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen

  1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts (F/Sowi) mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  2. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
  3. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
  4. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

(2) In Klasse 6 sind die in der zweiten Fremdsprache (Französsich) erbrachten Leistungen nicht versetzungswirksam, können aber zum Ausgleich herangezogen werden. Ab Klasse 7 sind die Leistungen im Wahlpflichtbereich (Franz./Sowi) uneingeschränkt versetzungswirksam.

 

Nachprüfung

Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungs-bedingungen erfüllt würden.

Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

Fächergruppe Ausgleich in Fächergruppe Bemerkungen

I

(D, Ma, E, F/Sowi)

 

II

restliche

Fächer

I

(D, Ma, E, F/Sowi)

II

restliche

Fächer

 
  5     versetzt
  5 5 3 oder 3

 

versetzt

bei angegebenem Ausgleich

5   3  
5 5 3  
  5 5*    

 

nicht versetzt

Nachprüfung ohne Ausgleich möglich

5      
5 5    
  5 5 5* 3 oder 3

 

nicht versetzt

Nachprüfung bei angegebenem

Ausgleich möglich

5 5 5* 3 oder 3
5 5 5* 3  
5 5*   3  
5 5* 5 3  
6  

 

 

nicht versetzt

Nachprüfung nicht möglich

6 6  
5 5  
5 5 5  
5 5 5 5  

Nachprüfung in einem der beiden Fächer möglich

Keine Nachprüfung am Ende der Erprobungsstufe (Klasse 6) möglich.

In Klasse 6 ist die zweite Fremdsprache nicht negativ versetzungswirksam. Sie kann allerdings zum Ausgleich herangezogen werden.

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