Änderungen und Ergänzungen ab 16. April 2020
Prüfungen und Versetzungen – Folgen aus den Entwicklungen seit dem 16. März
Für die Jahrgangsstufe, die zum Ende des laufenden Schuljahres den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben soll, wäre es nicht fair, eine Zentrale Prüfung 10 abzuhalten.
Eine zentrale Prüfung setzt voraus, dass die unterschiedlichen Lerngruppen ausreichend Zeit hatten, nach dem von ihren Lehrkräften gewählten Rhythmus die vorgesehenen Unterrichtsinhalte bis zum Zeitpunkt der Prüfung vollständig durchzuarbeiten.
Dem Jahrgang 10 fehlen dazu aber wichtige drei bis vier Wochen in einem ohnehin kurzen zweiten Halbjahr.
Ein Unterricht kann für diesen Jahrgang nicht in üblichem Maße – also in vollem Umfang mit den ihnen vertrauten Lehrkräften und im üblichen Klassenverband erfolgen.
Daher wird das Schulministerium NRW, abweichend von § 12 Absatz 3 Schulgesetz, die zentralen Klausuren – wie oben beschrieben – durch von den Lehrkräften zu erstellende Arbeiten ersetzen, die dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 ersten Prüfungstag, dem 12.Mai, geschrieben werden können.
Das Schulministerium NRW wird für diesen Jahrgang ausnahmsweise auf das ansonsten übliche Abschlussverfahren mit Vornoten und Abweichungsprüfungen verzichten und den Schülerinnen und Schülern – wie früher – mit ihren Zeugnissen zum Ende des Schuljahres den jeweiligen Abschluss ermöglichen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.